Inhaltsstoffe

Vollständige Angabe der Bestandteile gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, Anhang VII Abschnitt D.

Gilt für
Phoenix Enzymreiniger, enzymatisches Reinigungsgranulat, Konzentrat, sämtliche Füllmengen und sämtliche Anwendungsbereiche. Die Rezeptur ist für alle Varianten identisch.

Bestandteile

Bestandteil Funktion Anteil
>>> TRÄGERSTOFF EINSETZEN
z. B. Natriumsulfat oder Natriumcarbonat — aus dem Sicherheitsdatenblatt übernehmen
Trägerstoff, Granulatbasis 30 % und mehr
>>> TENSIDTYP EINSETZEN
nichtionisch, anionisch oder amphoter — aus dem Sicherheitsdatenblatt übernehmen
Netzmittel, löst Verschmutzung von der Oberfläche unter 5 %
Protease Enzym, spaltet Proteine Enzym
Amylase Enzym, spaltet Stärke und Kohlenhydrate Enzym
Lipase Enzym, spaltet Fette Enzym

Enzyme sind nach Anhang VII unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben und deshalb einzeln aufgeführt. Für Tenside und übrige Bestandteile sieht die Verordnung die Angabe in Gewichtsklassen vor.

Nicht enthalten

  • Duftstoffe
  • Konservierungsmittel
  • Farbstoffe
  • Phosphate
  • Chlor und chlorabspaltende Verbindungen

Biologische Abbaubarkeit

Die eingesetzten Tenside erfüllen die Anforderungen an die vollständige aerobe biologische Abbaubarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 648/2004.

Einstufung und Kennzeichnung

Das Produkt ist nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht kennzeichnungspflichtig. Wassergefährdungsklasse 1. Es handelt sich nicht um ein Biozidprodukt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Das Produkt spaltet organische Rückstände enzymatisch und ist nicht dazu bestimmt, Organismen zu bekämpfen.

Application

Granulat in ca. 250 ml heißem Wasser aktivieren, dann auf die Zielmenge auffüllen. 20 g ergeben 1 bis 1,5 Liter Anwendungslösung. Bei Blut kalt auffüllen, bei Fett heiß. Für Kinder und Tiere unzugänglich aufbewahren.

Verantwortliche Person

Beratungs- & Vertriebsservice Schmidt
Lange Hecke 11 · 41462 Neuss · Deutschland
d.schmidt@vertriebsservice-schmidt.de

Stand: · Diese Seite wird gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2004, Anhang VII Abschnitt D frei zugänglich bereitgestellt.

Ask a Question